Warum das neue EU-Recht keine Motorsport-Haftpflicht vorschreibt.
Eine Einordnung zu § 5d PflVG, der gerne als gesetzliche Pflicht missverstanden wird — und in Werbeaussagen entsprechend zitiert wird.
In Foren, Newslettern und Verkaufsgesprächen kursiert seit der Umsetzung der überarbeiteten EU-Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie eine Aussage: Motorsport sei jetzt versicherungspflichtig, § 5d PflVG mache eine spezielle Rennstrecken-Haftpflicht zwingend. Daraus entsteht im Markt der Eindruck einer neuen Pflicht für Fahrer und Veranstalter. Die Norm sagt etwas anderes.
§ 5d PflVG ist eine Außenschutznorm. Sie stellt sicher, dass ein Dritter, der bei einer motorsportlichen Veranstaltung oder Tätigkeit zu Schaden kommt, einen Anspruch nicht ins Leere laufen sieht. Adressat des Schutzes ist also der Geschädigte — nicht der Fahrer, nicht der Veranstalter.
Die Norm verschiebt das wirtschaftliche Risiko bei einem Drittschaden in Richtung des Entschädigungssystems. Sie verpflichtet aber niemanden, für den Eigenbedarf eine spezifische Motorsport-Haftpflicht abzuschließen. Wer das Gegenteil behauptet, verwechselt Zahlungspflicht mit Versicherungspflicht.
Warum sich an der tatsächlichen Funktionsweise von Haftpflicht und Regress nichts ändert, wird im System der Rennstreckenversicherung erklärt.
Zahlungspflicht im Schadensfall ist nicht dasselbe wie eine Pflicht, vorab eine Versicherung abzuschließen.
Das eine betrifft die Frage, wer am Ende den Drittschaden trägt. Das andere betrifft die Frage, ob ein Vertrag geschlossen werden muss, bevor man auf die Strecke fährt. Aus „jemand muss zahlen" folgt nicht „du musst eine Police kaufen".
- —Keine gesetzliche Pflicht für Fahrer, eine Motorsport-Haftpflicht abzuschließen.
- —Keine gesetzliche Pflicht für Veranstalter, eine derartige Police für Teilnehmer vorzuhalten.
- —Keine Änderung der bestehenden Ausschlüsse in Kfz-Haftpflicht- und Kaskoverträgen für Fahrten auf permanenten Rennstrecken.
- —Keine Änderung der Regresslogik: Wer im Außenverhältnis zahlt, kann sich das im Innenverhältnis weiterhin zurückholen.
Drei Faktoren begünstigen das Missverständnis. Erstens klingt der Hinweis auf eine EU-Richtlinie nach einer flächendeckenden neuen Pflicht. Zweitens passt die Erzählung in das Vertriebsinteresse von Anbietern, die genau eine solche Police verkaufen. Drittens prüft kaum jemand den eigentlichen Normtext — wer das tut, sieht: Es geht um den Schutz Dritter, nicht um eine Versicherungsobligation.
Diese Fehlannahme gehört zu den typischen Irrtümern über Versicherung auf der Rennstrecke.
EU law protects victims —
not drivers.
Welche praktischen Folgen solche Fehlannahmen haben können, zeigt das interne Briefing der Scuderia Hanseat am Beispiel der Nordschleife.